Vereinssatzung

Die Vereinssatzung der SG Hemer

Satzung der Sportgemeinschaft Hemer e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 1.   Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Hemer e.V." und hat seinen Sitz in Hemer. Der Verein  
      ist im Vereinsregister eingetragen.  

 2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  
      "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  

 3.   Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, sowie die  
      Jugendförderung. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:   
      a) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen,   
      b) die Betreuung und Ausbildung von Jugendmannschaften,   
      c) die Pflege der Gemeinschaft und Integration durch sportliche Aktivitäten,   
      d) die Bereitstellung von digitalen Angeboten für Training und Vereinskommunikation.  

 4.   Der Verein unterhält die Abteilungen Fußball, Kampfkunst und Basketball, die sich eigenverantwortlich im  
      Rahmen dieser Satzung organisieren.  

 5.   Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.  

 6.   Der Verein ist Mitglied in:  

      a) FLVW,  

      b) WFV,  

      c) LSB,  

      d) DFB.  

§ 2 Mitgliedschaft

 1.   Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)  
      und Ehrenmitglieder.  

 2.   Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Vorstands.  

 3.   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum  
      Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand  
      gerichtet werden und spätestens bis zum 01.08. des laufenden Kalenderjahres eingehen.  

 4.   Ehrenmitglieder müssen dem Verein mindestens 40 Jahre angehören und sich durch besondere  
      Verdienste für den Verein auszeichnen. Der Vorstand entscheidet, ob diese Kriterien erfüllt sind, und  
      ernennt das Mitglied zum Ehrenmitglied.  

 5.   Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12..  

 6.   Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der laufenden Saison, die vom 01.07. des laufenden  
      Kalenderjahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres dauert.  

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 1.   Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins zu nutzen und an den Mitgliederversammlungen  
      teilzunehmen. Sie können Vorschläge und Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen.  

 2.   Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge  
      rechtzeitig zu zahlen. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser  
      Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane als verbindlich an. Es verpflichtet sich zudem, alles zu  
      unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.  
 3.  Jugendmitglieder sind, im Rahmen von § 4 Jugendordnung, berechtigt, an speziellen  
     Jugendversammlungen teilzunehmen..  

§ 4 Abteilungen

 1.  Struktur des Vereins  
      Der Verein ist ein Fußballverein. Neben der Abteilung Fußball können durch Beschluss des Vorstands  
     weitere Abteilungen gegründet werden, die andere Sportarten repräsentieren. Ebenso kann der Vorstand  
      bestehende Abteilungen im Interesse des Vereins auflösen.  
 2.   Übergeordnete Abteilungsordnung  
      Der Verein führt eine übergeordnete Abteilungsordnung, die die Rahmenbedingungen für alle  
     Abteilungen regelt. Sie enthält:  
          1.   Grundsätze zur Organisation der Abteilungen,  
          2.   Vorgaben zur finanziellen und administrativen Verantwortlichkeit,  
          3.   Verfahren für die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen.  
               Die übergeordnete Abteilungsordnung wird vom Vorstand beschlossen und kann durch diesen  
               angepasst werden.  
 3.   Individuelle Abteilungsordnungen  
     Jede Abteilung kann zusätzlich eine eigene Abteilungsordnung verabschieden, die ihre spezifischen  
      Regelungen, Strukturen und den Sportbetrieb beschreibt. Diese individuellen Abteilungsordnungen:  
          1.   sind eigenverantwortlich von der jeweiligen Abteilung zu erarbeiten,  
          2.   bedürfen der Genehmigung des Vorstands,  
          3.   dürfen den Vorgaben der übergeordneten Abteilungsordnung und den Zielen des Vereins nicht  
               widersprechen.  
 4.  Zugehörigkeit zu Fachverbänden  
      Die Abteilung Fußball ist verpflichtet, Mitglied im Deutschen Fußball-Bund (DFB) und dessen regionalen  
      Untergliederungen zu bleiben. Die Mitglieder der Abteilung Fußball erkennen die Satzungen, Ordnungen  
      und Wettkampfbestimmungen des DFB und seiner regionalen Untergliederungen an.  

     Jede andere Abteilung ist eigenverantwortlich für die Entscheidung und Organisation ihrer Mitgliedschaft  
      in den Fachverbänden, die für ihre Sportart zuständig sind. Die Abteilungsleitung ist dabei verpflichtet,  
     die entsprechenden Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen als verbindlich anzuerkennen  
      und sicherzustellen, dass diese mit den Vereinszielen vereinbar sind.  

 5.   Eigenverantwortung der Abteilungen  
     Abteilungen organisieren ihren Sportbetrieb eigenverantwortlich und tragen die Verantwortung für:  
          1.   die Einhaltung der Vorgaben der übergeordneten Abteilungsordnung,  
          2.   die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer eigenen Abteilungsordnung,  
          3.   die Einhaltung von Verpflichtungen gegenüber externen Fachverbänden.  

 6.  Auflösung von Abteilungen  
      Der Vorstand ist berechtigt, Abteilungen im Interesse des Vereins durch Beschluss aufzulösen. Vor der  
      Entscheidung ist die betroffene Abteilung innerhalb einer Frist von vier Wochen anzuhören.  

§ 5 Organe des Vereins

 1.   Die Organe des Vereins sind:  
     a) die Mitgliederversammlung,  
      b) der Vorstand (bestehend aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand),  
     c) der Jugendvorstand.  
     d) der Ältestenrat  

 2.   Der Vorstand  
      Der Vorstand ist das meinungsbildende Hauptorgan des Vereins. Er leitet die Geschicke des Vereins  
     durch Mehrheitsbeschlüsse und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.  

 3.   Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB)  
      Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:  
     a) dem 1. Vorsitzenden,  
      b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,  
     c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.  
     Vertretungsregelung:  
      Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26  
      BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.  


 4.   Der erweiterte Vorstand  
      Der erweiterte Vorstand besteht aus:  
      a) bis zu drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,  
      b) einem Ehrenmitglied, das mindestens 40 Jahre dem Verein angehört und von der  
      Mitgliederversammlung bestimmt wird,  
      c) zwei Vertretern des gewählten Jugendvorstandes   

      Aufgaben:  
      Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Meinungsbildung und  
      Entscheidungsfindung. Alle Beschlüsse werden im gemeinsamen Vorstandsgremium  
      (geschäftsführender und erweiterter Vorstand) gefasst. Der erweiterte Vorstand ist nicht  
      vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.  

 5.   Beschlussfassung im Vorstand  
      a) Allgemeine Beschlüsse:  
      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei  
      Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.  
      b) Haftungs- und finanzrelevante Beschlüsse:  
      Beschlüsse, die finanzielle Verpflichtungen über 5.000 Euro oder haftungsrelevante Themen betreffen,  
      bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des geschäftsführenden Vorstands. Der  
      geschäftsführende Vorstand hat bei diesen Beschlüssen ein zusätzliches Stimmrecht (doppelte  
      Stimmgewichtung).  
      c) Uneinigkeit im Vorstand:  
      Bei Uneinigkeit innerhalb des gemeinsamen Vorstandsgremiums kann die Entscheidung mit qualifizierter  
      Mehrheit (zwei Drittel) des gesamten Vorstands herbeigeführt werden.  

 6.   Handlungsfähigkeit des Vorstands  
      a) Vorstandsmitglieder In Fällen, in denen ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der  
      verbleibende Vorstand eine kommissarische Nachbesetzung vornehmen, die von der nächsten  
      Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.  
      b) Der Vorstand bleibt handlungsfähig wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden  
      Vorstands im Amt sind  

 7.   Der Jugendvorstand  
      a) Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung gewählt und vertritt die Interessen der  
      Jugendabteilung.  
      b) Die Aufgaben und Befugnisse des Jugendvorstands regelt die Jugendordnung, die ausschließlich von  
      der Jugendversammlung beschlossen wird.  

 8.   Der Ältestenrat  
      a) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören und  
      wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  
      b) Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Ältestenrat gewählt werden.  
      c) Der Ältestenrat ist zuständig für die Behandlung vereinsinterner Streitigkeiten und Verstöße.  

§ 6 Vorstand

 1.   Der Vorstand besteht aus:  
      a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB),  
      b) dem erweiterten Vorstand, einschließlich zwei Vertretern des gewählten Jugendvorstandes.  

 2.   Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und  
      außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam  
      vertreten.  

 3.   Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Meinungsbildung und  
      Entscheidungsfindung. Der erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.  
 4.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  

 5.   Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. Vorsitzenden  
      und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt versetzt in unterschiedlichen Kalenderjahren, um eine  
      durchgehende Führungsstruktur sicherzustellen. In der Übergangsphase kann der Vorstand eine  
      einmalige Anpassung der Amtszeiten beschließen, um diese versetzte Wahlreihenfolge herzustellen.  

 6.   Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Die  
      Geschäftsordnung kann nähere Regelungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse  
      und besonderen Vertreter enthalten.  

§ 7 Mitgliederversammlung

 1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.  

 2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des  
      Vereins erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.  

 3.   Aufgaben der Mitgliederversammlung:   
      a) Entgegennahme des Jahresberichts,   
      b) Entlastung des Vorstands,   
      c) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ältestenrates,  
      d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Änderungen der Satzung, Änderungen der  
      Jugendordnung und Vereinsauflösung,   
      e) Festsetzung der Beiträge und Umlagen.  

 4.   Das Mindestalter für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung beträgt 18 Jahre.  

 5.   Mitglieder können ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder  
      beantragen. Ein entsprechender Antrag muss schriftlich von mindestens 25 % der stimmberechtigten  
      Mitglieder unterzeichnet werden. Über den Antrag entscheidet eine außerordentliche  
      Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.  

 6.   Beschlussfassung und Mehrheiten:  
      a) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden  
      stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.  
      b) Änderungen der Satzung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden  
      stimmberechtigten Mitglieder.  
      c) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden  
      stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  

§ 8 Einladung zur Mitgliederversammlung

 1.   Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, schriftlich oder elektronisch (z. B. per E- 
      Mail oder über ein Online-Portal), sofern die Mitglieder dem Verein eine gültige Kontaktadresse mitgeteilt  
      haben.  

 2.   Mitglieder, die keine elektronische Kontaktmöglichkeit angeben, erhalten die Einladung per Post.  

 3.   Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung versendet werden.  

 4.   Die Einladung enthält: o Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung, o die Tagesordnung mit den zur  
      Abstimmung stehenden Punkten.  

 5.   Der Vorstand ist verpflichtet, den Versand der Einladungen zu dokumentieren.  

§ 9 Geschäftsordnung

 1.   Die Geschäftsordnung regelt die internen Abläufe des Vereins.  

 2.   Sie wird vom Vorstand beschlossen und ist für alle Mitglieder verbindlich.  

§ 10 Verhaltensregeln, Jugendschutz und Jugendförderung

 1.   Respektvoller Umgang und Toleranz  
      Alle Mitglieder, Funktionäre und Verantwortlichen des Vereins verpflichten sich zu einem respektvollen,  
      fairen und diskriminierungsfreien Umgang miteinander. Dies gilt insbesondere im Umgang mit Kindern  
      und Jugendlichen. Der Verein fördert aktiv eine Kultur der Toleranz, gegenseitigen Unterstützung und des  
      sozialen Zusammenhalts.  

 2.   Verbot und Konsequenzen bei unangemessenem Verhalten  
      Jegliche Form von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus, Sexismus oder anderem unangemessenen  
      Verhalten ist im Verein untersagt. Verstöße gegen diese Grundsätze oder das Jugendschutzkonzept  
      werden konsequent geahndet. Der Vorstand ist hierbei zur Durchsetzung geeigneter Maßnahmen  
      berechtigt, z. B. durch:  

           o   Ermahnungen,  

           o   zeitweilige Suspendierung von Vereinsaktivitäten,  

           o   Ausschluss aus dem Verein gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung.  

 3.   Jugendschutzkonzept  
      Der Verein verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung eines Jugendschutzkonzepts, das den Schutz von  
      Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung sicherstellt. Das Konzept  
      umfasst insbesondere Maßnahmen zur:  

           o   Prävention von Gewalt und Diskriminierung,  

           o   Förderung des Teamgeists und sozialen Zusammenhalts,  

           o   Unterstützung der persönlichen Entwicklung von Jugendlichen.  

 4.   Verantwortung und Schulung  
      Betreuer und Verantwortliche im Jugendbereich sind verpflichtet, regelmäßig an Schulungen zum Thema  
      Jugendschutz teilzunehmen. Hierdurch wird die Einhaltung des Jugendschutzkonzepts sichergestellt.  
      Ergänzende Regelungen können durch den Jugendvorstand in der Jugendordnung festgelegt werden.  

 5.   Schaffung eines sicheren Umfelds  
      Der Verein fördert ein sicheres Umfeld für alle Mitglieder durch regelmäßige Schulungen und Workshops.  
      Diese Maßnahmen dienen der Sensibilisierung für Themen wie Jugendschutz, Gewaltprävention und  
      diskriminierungsfreies Verhalten.  

§ 11 Jugendordnung und Jugendvorstand

 1.   Die Zusammensetzung des Jugendvorstands wird wie folgt geregelt:  
      a) Der Jugendleiter oder die Jugendleiterin,  
      b) der stellvertretende Jugendleiter oder die stellvertretende Jugendleiterin,  
      c) drei weiteren Mitgliedern, die von der Jugendversammlung gewählt werden.  
      Die genauen Aufgabenverteilungen werden in der Jugendordnung festgelegt.  

 2.   Die Jugendordnung wird ausschließlich von der Jugendversammlung beschlossen und tritt mit der  
      Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.  

 3.   Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er  
      entsendet aus seinen Reihen zwei stimmberechtigte Deligierte in den erweiterten Vorstand.   

 4.   Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.  

 5.   Die Jugendabteilung erhält ein jährliches Budget. Die Höhe des Budgets sowie die Bereitstellung  
      weiterer Mittel für Jugendprojekte werden durch die vom Vorstand jährlich neu beschlossene  
      Abgabenordnung geregelt. Diese legt den steuerlichen Rahmen sowie die Verwendung von  
      Fördermitteln und anderen finanziellen Ressourcen fest. 

§ 12 Digitalisierung

 1.   Der Verein fördert die Digitalisierung durch:  
      a) eine digitale Plattform für Mitgliederkommunikation,  
      b) die Nutzung digitaler Trainingshilfen,  
      c) Online-Abstimmungen, soweit rechtlich zulässig.  

§ 13 Datenschutz

 1.   Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur im Rahmen  
      der gesetzlichen Vorgaben.  

 2.   Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten.  

§ 14 Beiträge

 1.   Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge sowie gegebenenfalls abteilungsspezifische Beiträge.  

 2.   Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung  
      beschlossen. Der Prozentsatz möglicher Umlagen darf 10 % des Jahresbeitrags nicht übersteigen.  

 3.   Die Beitragsordnung, die vom Vorstand verabschiedet wird, regelt die Einzelheiten zu Fälligkeit und  
      Zahlungsweise der Beiträge und gewährleistet dabei Transparenz und Fairness.  

 4.   Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden, reduzieren oder erlassen, insbesondere bei  
      wirtschaftlicher Notlage eines Mitglieds oder zur Förderung bestimmter Vereinsprojekte.  

 5.   Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt zu  
      geben.  

§ 15 Verwendung der Vereinsmittel und Entschädigungen

 1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

 2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

 3.   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  

 4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  
      hohe Vergütungen begünstigt werden.  

 5.   Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus und hat Anspruch auf Auslagenersatz.  

 6.   Der Verein kann Entschädigungszahlungen an Trainer, Übungsleiter und andere Personen leisten, die im  
      Auftrag des Vereins tätig sind. Diese Zahlungen erfolgen im Rahmen der jeweils geltenden Ehrenamts-  
      oder Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG.  

 7.   Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für  
      die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der  
      Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten.  

 8.   Abgabenordnung  
      Die Abgabenordnung regelt die steuerliche Handhabung und Verwaltung von Finanzmitteln des Vereins.  
      Sie legt fest, wie Abgaben und Beiträge genutzt werden, und beschreibt die Verfahren zur Antragstellung  
      und Verwendung von Fördermitteln und Zuschüssen. Die Abgabenordnung stellt sicher, dass alle  
      finanziellen Mittel gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben sowie den Zielen des Vereins verwendet  
      werden.  

      Die Abgabenordnung wird vom Vorstand beschlossen und regelmäßig überprüft, um sicherzustellen,  
      dass sie den steuerlichen und finanziellen Anforderungen entspricht.  

       Sie ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung  
       zur Bestätigung vorzulegen.  

§ 16 Auflösung des Vereins

  1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung  
       beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.  

  2.   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden  
       Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  

  3.   Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke  
       fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Sporthilfe NRW e.V. mit  
       Sitz in Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  



 4.    Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung  
       an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden  
       steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu  
       verwenden hat.  

  5.   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des  
       zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.