Die Vereinssatzung der SG Hemer
Satzung der Sportgemeinschaft Hemer e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Hemer e.V." und hat seinen Sitz in Hemer. Der Verein
ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports, sowie die
Jugendförderung. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung sportlicher Veranstaltungen,
b) die Betreuung und Ausbildung von Jugendmannschaften,
c) die Pflege der Gemeinschaft und Integration durch sportliche Aktivitäten,
d) die Bereitstellung von digitalen Angeboten für Training und Vereinskommunikation.
4. Der Verein unterhält die Abteilungen Fußball, Kampfkunst und Basketball, die sich eigenverantwortlich im
Rahmen dieser Satzung organisieren.
5. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein ist Mitglied in:
a) FLVW,
b) WFV,
c) LSB,
d) DFB.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
und Ehrenmitglieder.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag und die Zustimmung des Vorstands.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum
Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand
gerichtet werden und spätestens bis zum 01.08. des laufenden Kalenderjahres eingehen.
4. Ehrenmitglieder müssen dem Verein mindestens 40 Jahre angehören und sich durch besondere
Verdienste für den Verein auszeichnen. Der Vorstand entscheidet, ob diese Kriterien erfüllt sind, und
ernennt das Mitglied zum Ehrenmitglied.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist der Zeitraum vom 01.01. bis 31.12..
6. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der laufenden Saison, die vom 01.07. des laufenden
Kalenderjahres bis zum 30.06. des darauffolgenden Jahres dauert.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, die Angebote des Vereins zu nutzen und an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Sie können Vorschläge und Anträge in die Mitgliederversammlung einbringen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die festgelegten Beiträge
rechtzeitig zu zahlen. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Bestimmungen dieser
Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane als verbindlich an. Es verpflichtet sich zudem, alles zu
unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
3. Jugendmitglieder sind, im Rahmen von § 4 Jugendordnung, berechtigt, an speziellen
Jugendversammlungen teilzunehmen..
§ 4 Abteilungen
1. Struktur des Vereins
Der Verein ist ein Fußballverein. Neben der Abteilung Fußball können durch Beschluss des Vorstands
weitere Abteilungen gegründet werden, die andere Sportarten repräsentieren. Ebenso kann der Vorstand
bestehende Abteilungen im Interesse des Vereins auflösen.
2. Übergeordnete Abteilungsordnung
Der Verein führt eine übergeordnete Abteilungsordnung, die die Rahmenbedingungen für alle
Abteilungen regelt. Sie enthält:
1. Grundsätze zur Organisation der Abteilungen,
2. Vorgaben zur finanziellen und administrativen Verantwortlichkeit,
3. Verfahren für die Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen.
Die übergeordnete Abteilungsordnung wird vom Vorstand beschlossen und kann durch diesen
angepasst werden.
3. Individuelle Abteilungsordnungen
Jede Abteilung kann zusätzlich eine eigene Abteilungsordnung verabschieden, die ihre spezifischen
Regelungen, Strukturen und den Sportbetrieb beschreibt. Diese individuellen Abteilungsordnungen:
1. sind eigenverantwortlich von der jeweiligen Abteilung zu erarbeiten,
2. bedürfen der Genehmigung des Vorstands,
3. dürfen den Vorgaben der übergeordneten Abteilungsordnung und den Zielen des Vereins nicht
widersprechen.
4. Zugehörigkeit zu Fachverbänden
Die Abteilung Fußball ist verpflichtet, Mitglied im Deutschen Fußball-Bund (DFB) und dessen regionalen
Untergliederungen zu bleiben. Die Mitglieder der Abteilung Fußball erkennen die Satzungen, Ordnungen
und Wettkampfbestimmungen des DFB und seiner regionalen Untergliederungen an.
Jede andere Abteilung ist eigenverantwortlich für die Entscheidung und Organisation ihrer Mitgliedschaft
in den Fachverbänden, die für ihre Sportart zuständig sind. Die Abteilungsleitung ist dabei verpflichtet,
die entsprechenden Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen als verbindlich anzuerkennen
und sicherzustellen, dass diese mit den Vereinszielen vereinbar sind.
5. Eigenverantwortung der Abteilungen
Abteilungen organisieren ihren Sportbetrieb eigenverantwortlich und tragen die Verantwortung für:
1. die Einhaltung der Vorgaben der übergeordneten Abteilungsordnung,
2. die ordnungsgemäße Umsetzung ihrer eigenen Abteilungsordnung,
3. die Einhaltung von Verpflichtungen gegenüber externen Fachverbänden.
6. Auflösung von Abteilungen
Der Vorstand ist berechtigt, Abteilungen im Interesse des Vereins durch Beschluss aufzulösen. Vor der
Entscheidung ist die betroffene Abteilung innerhalb einer Frist von vier Wochen anzuhören.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (bestehend aus geschäftsführendem und erweitertem Vorstand),
c) der Jugendvorstand.
d) der Ältestenrat
2. Der Vorstand
Der Vorstand ist das meinungsbildende Hauptorgan des Vereins. Er leitet die Geschicke des Vereins
durch Mehrheitsbeschlüsse und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
3. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
Vertretungsregelung:
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26
BGB. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
4. Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) bis zu drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden,
b) einem Ehrenmitglied, das mindestens 40 Jahre dem Verein angehört und von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird,
c) zwei Vertretern des gewählten Jugendvorstandes
Aufgaben:
Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Meinungsbildung und
Entscheidungsfindung. Alle Beschlüsse werden im gemeinsamen Vorstandsgremium
(geschäftsführender und erweiterter Vorstand) gefasst. Der erweiterte Vorstand ist nicht
vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
5. Beschlussfassung im Vorstand
a) Allgemeine Beschlüsse:
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
b) Haftungs- und finanzrelevante Beschlüsse:
Beschlüsse, die finanzielle Verpflichtungen über 5.000 Euro oder haftungsrelevante Themen betreffen,
bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln des geschäftsführenden Vorstands. Der
geschäftsführende Vorstand hat bei diesen Beschlüssen ein zusätzliches Stimmrecht (doppelte
Stimmgewichtung).
c) Uneinigkeit im Vorstand:
Bei Uneinigkeit innerhalb des gemeinsamen Vorstandsgremiums kann die Entscheidung mit qualifizierter
Mehrheit (zwei Drittel) des gesamten Vorstands herbeigeführt werden.
6. Handlungsfähigkeit des Vorstands
a) Vorstandsmitglieder In Fällen, in denen ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann der
verbleibende Vorstand eine kommissarische Nachbesetzung vornehmen, die von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
b) Der Vorstand bleibt handlungsfähig wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands im Amt sind
7. Der Jugendvorstand
a) Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung gewählt und vertritt die Interessen der
Jugendabteilung.
b) Die Aufgaben und Befugnisse des Jugendvorstands regelt die Jugendordnung, die ausschließlich von
der Jugendversammlung beschlossen wird.
8. Der Ältestenrat
a) Der Ältestenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens zehn Jahre angehören und
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
b) Mitglieder des Vorstandes können nicht in den Ältestenrat gewählt werden.
c) Der Ältestenrat ist zuständig für die Behandlung vereinsinterner Streitigkeiten und Verstöße.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB),
b) dem erweiterten Vorstand, einschließlich zwei Vertretern des gewählten Jugendvorstandes.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und
außergerichtlich. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam
vertreten.
3. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Meinungsbildung und
Entscheidungsfindung. Der erweiterte Vorstand ist nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des 1. Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt versetzt in unterschiedlichen Kalenderjahren, um eine
durchgehende Führungsstruktur sicherzustellen. In der Übergangsphase kann der Vorstand eine
einmalige Anpassung der Amtszeiten beschließen, um diese versetzte Wahlreihenfolge herzustellen.
6. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden und besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Die
Geschäftsordnung kann nähere Regelungen zu den Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Ausschüsse
und besonderen Vertreter enthalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichts,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Ältestenrates,
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Änderungen der Satzung, Änderungen der
Jugendordnung und Vereinsauflösung,
e) Festsetzung der Beiträge und Umlagen.
4. Das Mindestalter für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung beträgt 18 Jahre.
5. Mitglieder können ein Misstrauensvotum gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder
beantragen. Ein entsprechender Antrag muss schriftlich von mindestens 25 % der stimmberechtigten
Mitglieder unterzeichnet werden. Über den Antrag entscheidet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlussfassung und Mehrheiten:
a) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
b) Änderungen der Satzung erfordern eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
c) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Einladung zur Mitgliederversammlung
1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform, schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-
Mail oder über ein Online-Portal), sofern die Mitglieder dem Verein eine gültige Kontaktadresse mitgeteilt
haben.
2. Mitglieder, die keine elektronische Kontaktmöglichkeit angeben, erhalten die Einladung per Post.
3. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung versendet werden.
4. Die Einladung enthält: o Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung, o die Tagesordnung mit den zur
Abstimmung stehenden Punkten.
5. Der Vorstand ist verpflichtet, den Versand der Einladungen zu dokumentieren.
§ 9 Geschäftsordnung
1. Die Geschäftsordnung regelt die internen Abläufe des Vereins.
2. Sie wird vom Vorstand beschlossen und ist für alle Mitglieder verbindlich.
§ 10 Verhaltensregeln, Jugendschutz und Jugendförderung
1. Respektvoller Umgang und Toleranz
Alle Mitglieder, Funktionäre und Verantwortlichen des Vereins verpflichten sich zu einem respektvollen,
fairen und diskriminierungsfreien Umgang miteinander. Dies gilt insbesondere im Umgang mit Kindern
und Jugendlichen. Der Verein fördert aktiv eine Kultur der Toleranz, gegenseitigen Unterstützung und des
sozialen Zusammenhalts.
2. Verbot und Konsequenzen bei unangemessenem Verhalten
Jegliche Form von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus, Sexismus oder anderem unangemessenen
Verhalten ist im Verein untersagt. Verstöße gegen diese Grundsätze oder das Jugendschutzkonzept
werden konsequent geahndet. Der Vorstand ist hierbei zur Durchsetzung geeigneter Maßnahmen
berechtigt, z. B. durch:
o Ermahnungen,
o zeitweilige Suspendierung von Vereinsaktivitäten,
o Ausschluss aus dem Verein gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung.
3. Jugendschutzkonzept
Der Verein verpflichtet sich zur aktiven Umsetzung eines Jugendschutzkonzepts, das den Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung sicherstellt. Das Konzept
umfasst insbesondere Maßnahmen zur:
o Prävention von Gewalt und Diskriminierung,
o Förderung des Teamgeists und sozialen Zusammenhalts,
o Unterstützung der persönlichen Entwicklung von Jugendlichen.
4. Verantwortung und Schulung
Betreuer und Verantwortliche im Jugendbereich sind verpflichtet, regelmäßig an Schulungen zum Thema
Jugendschutz teilzunehmen. Hierdurch wird die Einhaltung des Jugendschutzkonzepts sichergestellt.
Ergänzende Regelungen können durch den Jugendvorstand in der Jugendordnung festgelegt werden.
5. Schaffung eines sicheren Umfelds
Der Verein fördert ein sicheres Umfeld für alle Mitglieder durch regelmäßige Schulungen und Workshops.
Diese Maßnahmen dienen der Sensibilisierung für Themen wie Jugendschutz, Gewaltprävention und
diskriminierungsfreies Verhalten.
§ 11 Jugendordnung und Jugendvorstand
1. Die Zusammensetzung des Jugendvorstands wird wie folgt geregelt:
a) Der Jugendleiter oder die Jugendleiterin,
b) der stellvertretende Jugendleiter oder die stellvertretende Jugendleiterin,
c) drei weiteren Mitgliedern, die von der Jugendversammlung gewählt werden.
Die genauen Aufgabenverteilungen werden in der Jugendordnung festgelegt.
2. Die Jugendordnung wird ausschließlich von der Jugendversammlung beschlossen und tritt mit der
Zustimmung der Mitgliederversammlung in Kraft.
3. Der Jugendvorstand wird von der Jugendversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er
entsendet aus seinen Reihen zwei stimmberechtigte Deligierte in den erweiterten Vorstand.
4. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
5. Die Jugendabteilung erhält ein jährliches Budget. Die Höhe des Budgets sowie die Bereitstellung
weiterer Mittel für Jugendprojekte werden durch die vom Vorstand jährlich neu beschlossene
Abgabenordnung geregelt. Diese legt den steuerlichen Rahmen sowie die Verwendung von
Fördermitteln und anderen finanziellen Ressourcen fest.
§ 12 Digitalisierung
1. Der Verein fördert die Digitalisierung durch:
a) eine digitale Plattform für Mitgliederkommunikation,
b) die Nutzung digitaler Trainingshilfen,
c) Online-Abstimmungen, soweit rechtlich zulässig.
§ 13 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben.
2. Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten.
§ 14 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge sowie gegebenenfalls abteilungsspezifische Beiträge.
2. Die Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen. Der Prozentsatz möglicher Umlagen darf 10 % des Jahresbeitrags nicht übersteigen.
3. Die Beitragsordnung, die vom Vorstand verabschiedet wird, regelt die Einzelheiten zu Fälligkeit und
Zahlungsweise der Beiträge und gewährleistet dabei Transparenz und Fairness.
4. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge stunden, reduzieren oder erlassen, insbesondere bei
wirtschaftlicher Notlage eines Mitglieds oder zur Förderung bestimmter Vereinsprojekte.
5. Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern rechtzeitig und in geeigneter Form bekannt zu
geben.
§ 15 Verwendung der Vereinsmittel und Entschädigungen
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich im Ehrenamt aus und hat Anspruch auf Auslagenersatz.
6. Der Verein kann Entschädigungszahlungen an Trainer, Übungsleiter und andere Personen leisten, die im
Auftrag des Vereins tätig sind. Diese Zahlungen erfolgen im Rahmen der jeweils geltenden Ehrenamts-
oder Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG.
7. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für
die Erledigung von Vereinsaufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten.
8. Abgabenordnung
Die Abgabenordnung regelt die steuerliche Handhabung und Verwaltung von Finanzmitteln des Vereins.
Sie legt fest, wie Abgaben und Beiträge genutzt werden, und beschreibt die Verfahren zur Antragstellung
und Verwendung von Fördermitteln und Zuschüssen. Die Abgabenordnung stellt sicher, dass alle
finanziellen Mittel gemäß den steuerrechtlichen Vorgaben sowie den Zielen des Vereins verwendet
werden.
Die Abgabenordnung wird vom Vorstand beschlossen und regelmäßig überprüft, um sicherzustellen,
dass sie den steuerlichen und finanziellen Anforderungen entspricht.
Sie ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung
zur Bestätigung vorzulegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke
fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Sporthilfe NRW e.V. mit
Sitz in Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden
steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.