Corona-Update

Aufgrund der aktuell steigenden Fallzahlen gibt es vom Märkischen Kreis neue Vorgaben hinsichtlich des Hygienekonzepts

Neben unseren bisherigen Hygieneregelungen kommt folgende Verschärfung hinzu:

Ab sofort gilt für alle auf dem Sportplatz befindlichen Personen eine behördlich angeordnete Maskenpflicht!

Spieler/innen und Verantwortliche dürfen beim Betreten des Platzes die Maske abnehmen.

Diese Maßnahme gilt beim Spiel- und Trainingsbetrieb solange sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert über der bekannten 35-Personen-Marke befindet.


Wir bitten um Verständnis und die Einhaltung dieser Regelungen.

Vielen Dank.

Pressemeldung vom 16.10.2020 des Märkischen Kreis:

„Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht ab 17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigt. Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:

Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.

An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).

Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.

Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.

Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.

Die Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, nachdem die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.

Bei allen Regelungen der Coronaschutzverordnung gilt für den privaten Raum – also das eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung –  in Nordrhein-Westfalen weiterhin der hohe Grundrechtsschutz der Privatsphäre. Die Landesregierung empfiehlt aber dringend die Beachtung der Regelungen auch im privaten Raum – dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte und private Feiern zu reduzieren und möglichst infektionssicher zu gestalten.“

D.h., neben der Verpflichtung der Rückverfolgung aller am Sportplatz Anwesenden, gilt für die Nutzung der Sportplatzanlagen aktuell die allgemeine Pflicht, den Mund- und Nasenschutz für alle nicht aktiven Sportler*innen (u.a. Zuschauer, Gäste, Nichtaktive und das Ordnungspersonal) zu tragen. Die Pflicht gilt auch, wenn zwischen den Personen Mindestabstände eingehalten werden oder sich die Zuschauer an festen Steh- oder Sitzplätzen befinden.

Spielern ist es untersagt vor, während und nach dem Spiel in Kontakt mit den Zuschauern zu treten. Auch für sie gilt vor und nach dem Spiel die „Maskenpflicht“.

https://www.maerkischer-kreis.de/service/pressemeldungen/presseservice1056309.php